Urheberrecht
Rechtlicher Hintergrund; Gesetzliche Grundlage
Gemäß § 53 Abs. 4 a UrhG dürfen Kopien von Noten und Songtexten geschützter Werke nur mit Zustimmung des Rechteinhabers hergestellt und verwendet werden. Ansonsten ist das Kopieren verboten. Sogar bei gemeinfreien Werken kann das Kopieren aufgrund der Regelungen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verboten sein.
Welche Noten (auch Songtexte) sind geschützt (Aufzählung nicht abschließend):
Alle Werke, bei denen der Urheber noch keine 70 Jahre verstorben ist.
Bearbeitungen, Arrangements etc. von bereits freien Werken.
Musikpädagogische (Sammel-)Ausgaben, Instrumentalschulen, Unterrichtsmaterialien u.ä.
Wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG, i.d.R. Urtext-Ausgaben z.B. von Bach, Beethoven, Brahms usw.). Erstausgaben (§ 71 UrhG).
Weiterführende Informationen zum Kopierverbot für Noten
https://vg-musikedition.de/fileadmin/vgweb/public/pdf/Broschueren/Legal_kopieren-wir_wissen_wie.pdf