Urheberrecht

Rechtlicher Hintergrund‭; ‬Gesetzliche Grundlage‭ ‬

Gemäß‭ ‬§‭ ‬53‭ ‬Abs‭. ‬4‭ ‬a UrhG dürfen Kopien von Noten und Songtexten geschützter Werke nur mit Zustimmung des Rechteinhabers hergestellt und‭ ‬verwendet werden‭. ‬Ansonsten ist das Kopieren verboten‭. ‬Sogar bei gemeinfreien Werken kann das Kopieren aufgrund der Regelungen‭ ‬des UWG‭ (‬Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb‭) ‬verboten sein‭. ‬

‭ ‬Welche Noten‭ (‬auch Songtexte‭) ‬sind geschützt‭ (‬Aufzählung nicht abschließend‭):

‭ ‬Alle Werke‭, ‬bei denen der Urheber noch keine 70‭ ‬Jahre verstorben ist‭. ‬

‭ ‬Bearbeitungen‭, ‬Arrangements etc‭. ‬von bereits freien Werken‭. ‬

‭ ‬Musikpädagogische‭ (‬Sammel‭-)‬Ausgaben‭, ‬Instrumentalschulen‭, ‬Unterrichtsmaterialien u.ä‭. ‬

‭ ‬Wissenschaftliche Ausgaben‭ (‬§‭ ‬70‭ ‬UrhG‭, ‬i.d.R‭. ‬Urtext-Ausgaben z.B‭. ‬von Bach‭, ‬Beethoven‭, ‬Brahms usw‭.). ‬Erstausgaben‭ (‬§‭ ‬71‭ ‬UrhG‭). ‬

Weiterführende Informationen zum Kopierverbot für Noten

https‭://‬vg-musikedition.de/fileadmin/vgweb/public/pdf/Broschueren/Legal_kopieren-wir_wissen_wie.pdf